Statuten der FDP Ortspartei Seengen

I - Name, Sitz und Zweck

Art. 1       Name, Sitz

Unter dem Namen Freisinnig-Demokratische Partei der Gemeinde Seengen (FDP Ortspartei Seengen) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Seengen. Die FDP Ortspartei Seengen gehört der FDP Bezirkspartei Lenzburg, der FDP Kantonalpartei Aargau und der FDP Schweiz an.

Art. 2       Zweck

Die FDP Ortspartei Seengen setzt das freisinnige Gedankengut auf kommunaler Ebene durch. Sie vertritt als Volkspartei die Gesamtinteressen der Seenger Bevölkerung unter angemessener Berücksichtigung der einzelnen Gesellschaftsgruppen.

 

II - Mitgliedschaft

Art. 3       Begründung der Mitgliedschaft

Mitglieder der FDP Ortspartei Seengen können alle Schweizerinnen und Schweizer werden, die in Seengen wohnhaft sind und sich zu liberalen Grundsätzen bekennen. In Einzelfällen können auch auswärts wohnende Freisinnige, die einen besonderen Bezug zu Seengen haben, aufgenommen werden.

Ausländerinnen und Ausländer können als Mitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden.

Über die Aufnahme von Parteimitgliedern beschliesst der Vorstand. Bei einer Anfechtung entscheidet die Parteiversammlung endgültig.

Art. 4       Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Über den Ausschluss beschliesst der Vorstand. Ein Ausschluss kann bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Grundsätze und Interessen der Partei sowie bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung beschlossen werden. Bei einer Anfechtung entscheidet die Parteiversammlung abschliessend.

 

III - Organisation

Art. 5       Organe der FDP Ortspartei Seengen

Die Organe der FDP Ortspartei Seengen sind:

  • Die Parteiversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Präsidentin oder der Präsident
  • Die Kontrollstelle

Jedes Mitglied hat das Recht, in alle Parteiorgane gewählt zu werden, soweit die Statuten nicht einschränkende Bestimmungen aufweisen.

Art. 6       Amtsdauer

Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt vier Jahre. Die Neuwahlen finden jeweils nach Abschluss der kommunalen Gesamterneuerungswahlen statt. Allfällige Ersatzwahlen erfolgen für den Resten der Amtsperiode.

Art. 7       Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Wahlen oder Abstimmungen für bestimmte Geschäfte verlangen.

Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr.

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Anwesenden erforderlich.

 

Die Parteiversammlung

Art. 8       Einberufung

Die Parteiversammlung besteht aus der Gesamtheit der anwesenden Parteimitglieder. Sie ist das oberste Organ der FDP Ortspartei Seengen.

Sie wird nach Bedarf vom Vorstand oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 10 Tage vor der Parteiversammlung mit der Traktandenliste versandt werden.

Die Einberufung der Parteiversammlung kann zudem auf schriftlichen und begründeten Antrag von einem Fünftel der Parteimitglieder verlangt werden.

Art. 9       Geschäfte der Parteiversammlung

Die Parteiversammlung hat folgende Zuständigkeiten:

  • Festlegung der vom Vorstand beantragten Richtlinien der freisinnigen Kommunalpolitik
  • Stellungnahme zu Wahlen und Abstimmungen
  • Normalerweise Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für die durch das Volk zu wählenden Behördenmitglieder von Seengen
  • Normalerweise Vorschläge an die Bezirkspartei für Wahlen auf eidgenössischer, kantonaler, regionaler, Bezirks- und Kreisebene
  • Wahl der Mitglieder der Parteiorgane
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Anfechtungsfall
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderungen

Jeweils im zweiten Quartal wird eine Parteiversammlung als Generalversammlung durchgeführt. Diese beschliesst zusätzlich über folgende Traktanden:

  • Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten
  • Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Jahresbudget und Mitgliederbeiträge

 

Der Vorstand

Art. 10     Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Der Parteipräsidentin oder dem Parteipräsidenten
  • Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
  • Der Protokollführerin oder dem Protokollführer
  • Der Finanzchefin oder dem Finanzchef
  • Der Chefin Information oder des Chefs Information
  • Den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten der Einwohnergemeinde
  • Den eidgenössischen und kantonalen Parlamentarierinnen und Parlamentariern
  • Bis zu fünf zusätzlichen von der Parteiversammlung frei gewählten Mitgliedern

Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, welche von der Parteiversammlung gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder auf schriftliches und begründetes Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern einberufen.

Art. 11     Geschäfte des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Zuständigkeiten:

  • Führung der Partei
  • Beantragung der Richtlinien der freisinnigen Kommunalpolitik an die Parteiversammlung
  • Stellungnahme zu aktuellen Sachfragen
  • Vorschlag von Kandidatinnen und Kandidaten an die Parteiversammlung
  • Vorbereitung der Wahlen
  • Erstellung des Wahlbudgets
  • Aussernormalerweise Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für die durch das Volk zu wählenden Behördenmitglieder von Seengen
  • Aussernormalerweise Vorschläge an die Bezirkspartei für Wahlen auf eidgenössischer, kantonaler, regionaler, Bezirks- und Kreisebene
  • Anordnung von Massnahmen und Tätigkeiten vor Abstimmungen und Wahlen  Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
  • Wahlen, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind
  • Anträge an die Parteiversammlung zur Jahresrechnung, zum Jahresbudget und zu den Mitgliederbeiträgen
  • Vorbereitung der Parteiversammlungen
  • Aufnahme und Ausschluss von Parteimitgliedern
  • Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind
  • Führung der Buchhaltung inklusive Einziehen des Mitgliederbeitrages.

 

Die Präsidentin / der Präsident

Art. 12     Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten

Die Präsidentin oder der Präsident hat folgende Zuständigkeiten:

  • Führung der laufenden politisch-administrativen Geschäfte
  • Vertretung der FDP Ortspartei Seengen nach aussen
  • Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes
  • Vorsitz in sämtlichen Organen mit Ausnahme der Kontrollstelle

 

Die Kontrollstelle

Art. 13     Zusammensetzung

Die Kontrollstelle besteht aus einer Revisorin oder einem Revisor.

Art. 14     Geschäfte der Kontrollstelle

Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung zu prüfen und der Parteiversammlung Bericht darüber zu erstatten und Antrag zu stellen. Die Revisoren oder Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

IV - Die Finanzen

Art. 15     Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16     Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der FDP Ortspartei Seengen werden durch Beiträge, Spenden und Erträge aus angelegtem Vermögen der FDP Ortspartei Seengen beschafft.

Art. 17     Mitgliederbeiträge

Die Höchstbeiträge für die Mitglieder betragen jährlich für:

  • Einzelmitgtieder                    Fr. 100.-
  • Ehepaare                               Fr. 150.-
  • Studierende                             Fr. 50.-
  • Gönner                                   Fr. 100.-
  • Firmen                                    Fr. 500.-

Art. 18     Haftung

Für die Verbindlichkeiten der FDP Ortspartei Seengen haften nicht die Mitglieder, sondern ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V - Schlussbestimmungen

Art 19      Statutenänderungen

Statutenänderungen können durch die Parteiversammlung mit einfachem Mehr beschlossen werden.

Art. 20     Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Parteiversammlung vom 16. November 2004 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

 

Seengen, 16. November 2004

Der Präsident                                    Die Tagespräsidentin

Urs Fromm                                         Doris Fischer - Täschler